Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
1.Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge. Abweichende Bedingungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder mündliche Absprachen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote/Preise
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe.
3. Lieferung/Versand
(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Beginn einer angegebenen Lieferzeit oder -frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren.
(4) Gefahrübertragung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.
(5) Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Dies gilt auch bei Übernahme von franko-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
4.Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur zweifachen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(8) Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
6. Muster, Farbe, Stärke und Gewicht
(1.) Natursteine sind einzigartige, weil natürliche Baustoffe. Sie können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Muster und Ware wird nicht übernommen.
(2.) Fachgerechte Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung und zulässig. Die aus der natürlichen Beschaffenheit des Natursteins und seiner Bearbeitung beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel dar, ebenso wie Abweichungen und Schönheitsfehler, geringfügige Maßabweichungen (+/- 10 %) und führen nicht zum Recht eines Mangeleinwands.
(3.) Da die Produkte des Garten- und Landschaftsbaus in großer Menge gefertigte Baustoffe sind, sind Abweichungen hinsichtlich Abmessungen, Winkligkeit und Stärken in einer Toleranz von mindestens bis +/- 10 % zulässig.
(4.) In allen Lieferungen ist ein durchschnittlicher Bruch/Ausschuss (Abplatzungen) von bis zu ______ % einzurechnen. Ein solcher ist üblich und mit einem Verschnitt zu kalkulieren. Er berechtigt nicht zur Mangelanzeige.
7. Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkte (bei Verbraucherverträgen 5 Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Schuldner in Verzug, sind wir berechtigt pro Mahnung eine Kostenpauschale von 5,00 € zu berechnen.
(3) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
II.
Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bau- und Versetzarbeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen der VOB, Teil B/C, der DIN 1960 und 1961, jeweils neuste Ausgabe sowie die technischen Vorschriften für Bauleistungen DIN 18332 (Natursteinarbeiten).
Für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern und Bauunternehmen gilt die VOB/B stets wirksam vereinbart.
Für Verträge mit Verbrauchern gilt das BGB Werkvertragsrecht, es sei denn es ist die VOB/B ausdrücklich vereinbart.
III.
Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ottendorf-Okrilla.
Als Gerichtsstand, bei Verträgen mit Kaufleuten, gilt das Amtsgericht Kamenz bzw. Landgericht Bautzen als vereinbart.
Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir, die Agglo + Naturstein Naumann GmbH & Co. KG, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.